Als EU-Bürger im Vorteil: das Freizügigkeitsabkommen
Für Deutsche und Österreicher ist der Weg in die Schweiz vergleichsweise unkompliziert – dank des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zwischen der Schweiz und der EU/EFTA. Es gibt dir das Recht, einzureisen, dich hier aufzuhalten und zu arbeiten, sofern du die Bedingungen erfüllst. Einen klassischen Visumsantrag wie für Drittstaaten brauchst du nicht. Was du brauchst, ist ein gültiger Pass oder eine Identitätskarte – und, sobald du länger bleibst, die passende Aufenthaltsbewilligung.
Die ersten 3 Monate: Aufenthalt ohne Bewilligung
Als EU-Bürger darfst du dich bis zu drei Monate pro Kalenderjahr in der Schweiz aufhalten, ohne eine Bewilligung zu beantragen – etwa, um dich umzusehen oder eine Stelle zu suchen. Für die reine Stellensuche ist unter Umständen sogar eine Verlängerung möglich, solange du aktiv suchst und realistische Chancen hast. Wichtig ist eine Ausnahme: Sobald du eine Arbeit aufnimmst, musst du dich vorher anmelden. Die drei bewilligungsfreien Monate gelten für den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit.
Länger bleiben: zwei Wege zur Bewilligung
Willst du länger als drei Monate bleiben, brauchst du eine Aufenthaltsbewilligung. Dafür gibt es zwei Wege. Der erste und häufigste: Du hast einen Arbeitsvertrag – dann ist die Aufenthaltsbewilligung gleichzeitig deine Arbeitsbewilligung. Der zweite Weg gilt für Nicht-Erwerbstätige (etwa Pensionierte oder Menschen mit eigenem Vermögen): Du weist nach, dass du dich und deine Familie selbst finanzieren kannst und umfassend kranken- und unfallversichert bist. Welcher Nachweis genau verlangt wird, hängt auch vom Kanton ab.
Die Bewilligungstypen: L, B, C und G
Je nach Situation bekommst du eine andere Bewilligung. Diese vier Typen solltest du kennen:
Kurzaufenthalt
Mit Arbeitsvertrag unter 12 Monaten. Gilt für die Dauer des Vertrags.
Aufenthalt
Vertrag ab 12 Monaten oder unbefristet – oder Nicht-Erwerbstätige mit genügend Mitteln. 5 Jahre gültig.
Niederlassung
Nach 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt. Unbefristet, mit mehr Rechten.
Grenzgänger
Wohnsitz im Ausland, Arbeit in der Schweiz – mit regelmässiger Rückkehr.
Mit Arbeitsvertrag: L- oder B-Bewilligung
Entscheidend ist die Dauer deines Arbeitsvertrags. Bei einem Vertrag unter zwölf Monaten erhältst du eine L-Bewilligung (Kurzaufenthalt), die für die Vertragsdauer gilt. Bei einem Vertrag ab zwölf Monaten oder einem unbefristeten Vertrag bekommst du eine B-Bewilligung (Aufenthalt), die fünf Jahre gültig und verlängerbar ist. Für den Antrag brauchst du eine schriftliche Anstellungsbestätigung bzw. den Arbeitsvertrag mit Angaben zu Dauer und Pensum. Die Bewilligung dient zugleich als Arbeitsbewilligung – ein separates Verfahren gibt es nicht.
Ohne Arbeit: genügend Mittel und Krankenversicherung
Wer noch nicht arbeitet, kann trotzdem eine B-Bewilligung erhalten – als nicht erwerbstätige Person. Voraussetzung: Du musst belegen, dass du für deinen Lebensunterhalt und den deiner Familie aufkommen kannst, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, und dass du in der Schweiz kranken- und unfallversichert bist. Einen fixen Betrag schreibt der Bund nicht vor; als Massstab dient, dass du nicht sozialhilfeabhängig wirst. Wie streng das geprüft wird und welche Belege genügen, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton – frag im Zweifel beim kantonalen Migrationsamt nach.
Die Anmeldung: 14 Tage – und vor Arbeitsbeginn
Sobald du in die Schweiz ziehst, meldest du dich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle deiner Wohngemeinde an – und wenn du arbeitest, vor dem ersten Arbeitstag. Die Gemeinde bzw. das kantonale Migrationsamt stellt dann deinen Ausweis aus. Mitbringen solltest du in der Regel: gültigen Pass oder ID, den Arbeitsvertrag (oder den Nachweis deiner Mittel), den Mietvertrag und Passfotos, bei Familien zusätzlich Geburts- und Heiratsurkunden. Die physische Ausweiskarte kommt anschliessend per Post.
Familie mitnehmen und der Weg zur Niederlassung (C)
Deine Familie kann mitkommen: Ehepartner oder eingetragene Partner sowie Kinder haben im Rahmen des Familiennachzugs Anspruch auf eine eigene Bewilligung. Und wenn du fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt hast, kannst du in der Regel die Niederlassungsbewilligung C beantragen – sie ist unbefristet und gibt dir mehr Rechte, etwa beim Stellen- und Wohnortswechsel. Bis dahin verlängerst du einfach deine B-Bewilligung.
Häufige Fragen
Brauche ich als Deutscher ein Visum für die Schweiz?+
Nein. Als EU-Bürger reist du visumfrei ein. Für einen Aufenthalt über drei Monate brauchst du aber eine Aufenthaltsbewilligung.
Wie lange darf ich ohne Bewilligung in der Schweiz bleiben?+
Bis zu drei Monate pro Kalenderjahr ohne Erwerbstätigkeit. Sobald du eine Arbeit aufnimmst, musst du dich vorher anmelden.
Was brauche ich für die Aufenthaltsbewilligung?+
Entweder einen Arbeitsvertrag (dann ist es zugleich die Arbeitsbewilligung) oder – als nicht erwerbstätige Person – den Nachweis genügender finanzieller Mittel plus Kranken- und Unfallversicherung. Dazu die Anmeldung bei der Wohngemeinde.
Was ist der Unterschied zwischen L- und B-Bewilligung?+
Die L-Bewilligung gibt es bei einem Arbeitsvertrag unter 12 Monaten; sie gilt für die Vertragsdauer. Die B-Bewilligung gibt es bei einem Vertrag ab 12 Monaten oder unbefristet und ist fünf Jahre gültig.
Wie viel Geld muss ich als Nicht-Erwerbstätiger nachweisen?+
Es gibt keinen fixen Bundesbetrag. Du musst belegen, dass du dich und deine Familie ohne Sozialhilfe finanzieren kannst und umfassend versichert bist. Massstab und Praxis unterscheiden sich je nach Kanton.
Kann meine Familie mit in die Schweiz kommen?+
Ja. Ehepartner bzw. eingetragene Partner und Kinder können im Rahmen des Familiennachzugs eine eigene Bewilligung erhalten.
